Sie träumen von einer eigenen Fasssauna im Garten? Bevor Sie sich den Wunsch nach entspannenden Saunagängen im eigenen Grün erfüllen, sollten Sie sich mit den rechtlichen Vorgaben beschäftigen. Denn ob eine Baugenehmigung nötig ist, hängt von vielen Faktoren ab – und kann je nach Bundesland, Größe und Ausstattung der Fasssauna stark variieren. Auch die Mobilität spielt eine Rolle, jedoch ist nicht jede Fassauna auf Rädern zwingend genehmigungsfrei! In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, welche Vorschriften gelten und wie Sie Schritt für Schritt zur genehmigten Fasssauna kommen. So vermeiden Sie teure Fehler und genießen Ihr Saunaerlebnis ganz entspannt!
Inhalt:
- Die Baugenehmigung für die Fassauna: Rechtliche Grundlagen
- Genehmigungsfreie Fasssauna: Es kommt nicht nur auf die Größe an!
- Ist die mobile Fasssauna auf einem Hänger ein “Gebäude”?
- Ebenfalls wichtig: Ist die Fasssauna ein „Aufenthaltsraum“ – oder nicht?
- Saunafass aufstellen: Abstand zum Nachbarn einhalten!
- Fasssauna mit Holzofen: nur Abnahme durch den Schornsteinfeger oder auch Baugenehmigung?
- Der Weg zur Baugenehmigung einer Fasssauna – Schritt für Schritt
- Häufige Fehler, Stolpersteine und Ablehnungsgründe bei Fasssaunen (Checkliste)
Die Baugenehmigung für die Fasssauna: Rechtliche Grundlagen
Für eine Fasssauna gibt es in Deutschland keine bundeseinheitlichen Bauvorschriften. Stattdessen legen die einzelnen Bundesländer in ihren jeweiligen Landesbauordnungen fest, ob und unter welchen Bedingungen eine Baugenehmigung erforderlich ist. Grundsätzlich wird eine (ortsfest betriebene) Fasssauna baurechtlich als Gebäude oder bauliche Anlage betrachtet und fällt damit unter die allgemeinen Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Dazu zählen unter anderem Vorgaben zu Abstandsflächen, Brandschutz und Nachbarschaftsrecht. Diese Vorschriften müssen auch dann eingehalten werden, wenn die Errichtung der Fasssauna selbst genehmigungsfrei, also „verfahrensfrei“, möglich ist.
Darüber hinaus können kommunale Bebauungspläne oder spezielle Abstandsregelungen zusätzliche Anforderungen stellen. Auch die Auslegung bestimmter Begriffe wie „Aufenthaltsraum“ kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt werden. Letztlich kann nur das zuständige Bauamt verbindlich Auskunft darüber geben, ob Ihre geplante Fasssauna vor Ort genehmigungspflichtig ist oder nicht. Deshalb empfiehlt es sich, vor dem Kauf einer Fasssauna direkt beim Bauamt Ihrer Gemeinde nachzufragen, welche Vorgaben für Ihr Wunschmodell gelten.
In den folgenden Kapiteln erfahren Sie, worauf Sie bei der Planung achten sollten, damit Sie gut vorbereitet in die Abstimmung mit der Behörde gehen und Ihre Fasssauna rechtssicher aufbauen und betreiben können.
Genehmigungsfreie Fasssauna: Es kommt nicht nur auf die Größe an!
In den Bundesländern gibt es klare Größen- oder Volumengrenzen, bis zu denen eine Gartensauna, also auch eine Fasssauna, als „verfahrensfreies Nebengebäude“ ohne Genehmigung errichtet werden darf. Dabei wird zwischen der Aufstellung im Innenbereich (= in den Grenzen der jeweiligen Gemeinde) und im Außenbereich unterschieden. Wie Sie der Liste der noch genehmigungsfreien Saunagrößen entnehmen können, bräuchte ein Saunafass bis zu 10 m² Größe zumindest im Innenbereich in der Regel keine Baugenehmigung. Überschreitet die Grundfläche der Fasssauna die genehmigungsfreie Größe, ist sie in jedem Fall genehmigungspflichtig.

Allerdings sind Größe und Volumen nicht die einzigen Kriterien, nach denen entschieden wird, ob die Fasssauna genehmigungsfrei errichtet werden darf. Es kommt auch darauf an, ob das Saunafass von der Baubehörde als “Gebäude” im Sinne des Gesetzes angesehen wird, was im Fall einer mobilen Sauna zum Streitfall werden kann. Ebenso schränken einige Bundesländer die Genehmigungsfreiheit auf Gebäude “ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten” ein. Zu beiden Kriterien erfahren Sie alles Wissenswerte in den folgenden Kapiteln.
Ist die mobile Fasssauna auf einem Hänger ein “Gebäude”?
Dass eine ortsfest errichtete Fasssauna als “Gebäude” gilt, ist unumstritten. Wie aber sieht es aus, wenn sie auf einem fahrbaren Anhänger steht? Diese Variante wird häufig als „mobile Sauna“ bezeichnet und viele Interessenten gehen automatisch davon aus, dass sie nicht als Gebäude gilt und daher keine Baugenehmigung benötigt. Doch die rechtliche Bewertung ist differenzierter und hängt vom tatsächlichen Nutzungszweck und der – permanenten oder wechselnden – Stationierung der Fasssauna aus.
Wann gilt eine mobile Fasssauna als “Gebäude”?
Entscheidend ist die “ortsfeste Nutzung”: Nach deutschem Baurecht gilt eine Anlage auch dann als Gebäude, wenn sie „nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden“ – unabhängig davon, ob sie technisch mobil ist oder auf einem Anhänger steht. Als Beispiel hier § 2 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung
“Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.”
Praktische Konsequenz: Wird die mobile Fasssauna dauerhaft an einem Ort – z.B. in Ihrem Garten – genutzt, betrachten die Bauämter sie als bauliche Anlage bzw. Gebäude. Dann gelten die gleichen Vorschriften wie für eine fest installierte Sauna, nämlich die Regelungen zu Abstandsflächen, zur Grenzbebauung, zur Baugenehmigungspflicht und ggf. zum Brandschutz (wenn ein Holzofen installiert ist).
Wann ist eine mobile Fasssauna kein Gebäude?
Anders sieht es aus, wenn das Saunafass auf einem Hänger montiert ist und regelmäßig bewegt wird, z.B. für den Einsatz an wechselnden Standorten für Veranstaltungen oder zwecks Vermietung. Dann steht es nicht dauerhaft an einem Ort und kann als “fahrbares Gerät bzw. Fahrzeug” und nicht als Gebäude eingestuft werden. Allerdings kann die Kommune im Einzelfall prüfen, ob die Sauna tatsächlich mobil bleibt oder doch überwiegend ortsfest genutzt wird. In diesem Fall kann sie wieder unter die Bauordnung fallen und wird genehmigungspflichtig
Ebenfalls wichtig:
Ist die Fasssauna ein „Aufenthaltsraum“ – oder nicht?
Einige Bundesländer beschränken die Genehmigungsfreiheit einer Fasssauna auf Modelle “ohne Aufenthaltsräume”. Es stellt sich also die Frage, ob es sich bei der jeweiligen Sauna um einen “Aufenthaltsraum” im Sinne der Baugesetze handelt. Fasssaunen werden in unterschiedlichen Ausführungen angeboten: vom der klassischen Einraum-Fasssauna ohne Vorraum bis hin zu Saunafässern mit Vorraum in verschiedenen Größen und/oder überdachtem Freisitz. Sogar 3-Raum-Fassaunen sind erhältlich. Je nach Variante ergeben sich so verschiedene rechtliche Bewertungen:
- Eine reine Einraum-Fasssauna, die ausschließlich zum Saunieren genutzt wird, zählt in der Regel nicht als Aufenthaltsraum. Nach § 2 Abs. 7 der Musterbauordnung (MBO) sind Aufenthaltsräume “Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind”. Da der Aufenthalt in der Sauna meist nur kurzzeitig erfolgt, wird sie baurechtlich meist nicht als Aufenthaltsraum bewertet.
- Ein kleiner Vorraum, der lediglich als Umkleide, Garderobe oder zur Aufbewahrung von Saunazubehör dient, wird in der Regel ebenfalls nicht als Aufenthaltsraum eingestuft. Hier kann es allerdings auf die Auslegung durch die örtliche Baubehörde ankommen.
- Ein großer Vorraum, der großzügig eingerichtet und beispielsweise mit Sitz- oder Liegemöbeln zum längeren Verweilen nach dem Saunagang genutzt wird, kann jedoch als Aufenthaltsraum gelten. In diesem Fall greifen die strengeren Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung, was meist eine Baugenehmigungspflicht nach sich zieht.
- Eine 3-Raum-Fasssauna wird in einigen Bundesländern schon aufgrund ihrer Grundfläche genehmigungspflichtig. Aber auch wenn nicht, so wird in aller Regel der dritte Raum vom Bauamt als “Aufenthaltsraum” eingestuft werden.
- Überdachte Freisitze gelten grundsätzlich nicht als Aufenthaltsräume, da sie keine abgeschlossenen, beheizbaren Räume sind.

Wie Sie sehen, liegt der Teufel im Detail! Letztendlich entscheidet die zuständige Baubehörde, was aus ihrer Sicht ein Aufenthaltsraum ist – insbesondere dann, wenn es um die Einstufung eines Vorraums geht. Unstrittig sind normalerweise Einraum-Saunen, die schon aufgrund ihrer begrenzten Größe genehmigungsfrei erbaut werden können – zumindest, sofern sie keine “Feuerstätte” (Holzofen!) enthalten.
Saunafass aufstellen: Abstand zum Nachbarn einhalten!
Der laut Musterbauordung“ (MVO) vorgeschriebene Grenzabstand zum Nachbarn von drei Metern gilt für alle Gartensaunen, Saunafässer und Gartenhäuser mit Aufenthaltsraum. Wie steht es aber mit einer Einraum-Fassauna ohne Aufenthaltsraum? Die Musterbauordnung formuliert Ausnahmen, die es erlauben könnten, die Sauna auch näher an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Gemäß § 6 Abs. 8 der Musterbauordnung sind in den Abstandsflächen (…) unter anderem zulässig:
“Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m”.
Das müsste also auch für eine Fasssauna gelten und würde bedeuten, dass eine Einraum-Sauna ohne Feuerstätte (also mit Elektroofen) auch näher an der Grundstücksgrenze oder sogar direkt an der Grenze errichtet werden könnte.
Wir formulieren das mit Absicht so vorsichtig, da womöglich nicht in allen Bundesländern diese Ausnahme in die Bauordnungen übernommen wurde. Dass hier eine allgemeine Unsicherheit besteht, zeigt sich auch dadurch, dass das Bauministerium in Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 3. August 2023 klargestellt hat, dass auf die Abstandsflächen verzichtet werden kann, “wenn die Sauna keine Feuerstätte hat und nicht über einen Ruheraum verfügt.“ Dies bestätigt die Auslegung, dass eine reine Einraum-Sauna mit Elektroofen auch ohne den üblichen Grenzabstand errichtet werden kann.
Allerdings können auch die Gemeinden eigene Vorgaben in Bebauungsplänen machen, die zu beachten sind. Und letztlich gilt, wie Ihr zuständiges Bauamt das sieht! Es empfiehlt sich, vorab bei der Behörde anzufragen, sowie – schon um des lieben Friedens willen – das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.
Fasssauna mit Holzofen: nur Abnahme durch den Schornsteinfeger oder auch Baugenehmigung?
Knisterndes Feuer, gesundes Schwitzen, das meditative Flackern der Flammen: Die ursprünglichste Form des Saunierens ermöglicht die Fasssauna mit Holzofen. Allerdings ist dieser Holzofen eine “Feuerstätte” im Sinne es Gesetzes und benötigt – anders als ein Elektroofen – die Genehmigung durch den Bezirksschornsteinfeger. Ob darüber hinaus eine Baugenehmigung für die Fasssauna selbst erforderlich wird, entscheidet sich anhand der oben genannten Kriterien (Größe, Aufenthaltsraum), die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Zur Betriebserlaubnis durch den Schornsteinfeger:
Es empfiehlt sich, bereits vorab Kontakt aufzunehmen, denn nur so erfahren Sie von autorisierter Seite, welche Gesetze und Vorschriften in Ihrem Fall eingehalten werden müssen. Aber keine Sorge, in aller Regel klappt das mit der Genehmigung des Holzofens problemlos! Die Vorschriften sind auch durchaus nachvollziehbar:
- Die Stellfläche des Ofens und die Wand dahinter müssen durch Feuerschutzbleche geschützt werden. Ebenso sind die Sicherheitsabstände zwischen Holzofen und Wand bzw. Decke genau vorgeschrieben.
- Darüber hinaus dürfen nur Holzöfen in Betrieb genommen werden, die das CE-Kennzeichen nach DIN EN15821-2010 tragen.
- Ebenso müssen die Bestimmungen der Bundesimmesionsschutzverordung (1.BlmSCHV) berücksichtigt werden. (Sofern Sie eine Fasssauna mit Holzofen bei der Gartenhausfabrik bestellen, liefern wir das dafür erforderliche Zusatz-Kit zum Ofen gleich mit!)
- Je nach geplantem Standort Ihrer Fasssauna mit Holzofen kann der vorgeschriebene Abstand zum Nachbarn größer ausfallen als normalerweise.
Da manche Gemeinde noch eigene Vorgaben erlässt, ist das Vorgespräch mit dem Schornsteinfeger unverzichtbar: Vorher informieren erspart Ärger und Kosten, die mit einem Fehlkauf anfallen könnten.
Der Weg zur Baugenehmigung einer Fasssauna – Schritt für Schritt
Das Aufstellen einer Fasssauna im Garten ist in vielen Regionen genehmigungspflichtig, denn baurechtlich wird sie meist als Gebäude oder bauliche Anlage eingestuft. Die Anforderungen und Abläufe können sich je nach Bundesland und Kommune unterscheiden. Folgende Schritte helfen Ihnen, den Genehmigungsprozess für Ihre Fasssauna strukturiert und rechtssicher zu durchlaufen:
- Informationen einholen und Beratung suchen
Recherchieren Sie zunächst die geltenden Vorschriften in Ihrem Bundesland und Ihrer Gemeinde. Prüfen Sie, ob Ihre geplante Fasssauna eventuell unter die genehmigungsfreien Bauvorhaben fällt oder ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein persönliches Gespräch beim zuständigen Bauamt. Lassen Sie sich Aussagen der Behörde möglichst schriftlich bestätigen, um später darauf zurückgreifen zu können. - Bebauungsplan und Flächennutzungsplan prüfen
Erkundigen Sie sich, ob für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan existiert und welche Vorgaben darin für Nebenanlagen wie Fasssaunen gemacht werden. Insbesondere im Außenbereich gelten häufig strengere Regeln, und nicht überall ist der Bau einer Fasssauna zulässig. - Abstandsvorschriften und Brandschutz beachten
Stellen Sie sicher, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten werden. In der Regel sind mindestens 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten (evtl. Ausnahme: Einraumfasssauna). Bei einer Fasssauna mit Holzofen gelten zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und ggf. größere Abstände zu Nachbargebäuden. - Planung und Bauunterlagen erstellen
Lassen Sie von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (meist Architekt oder Bauingenieur) die erforderlichen Unterlagen anfertigen. Dazu gehören:- Maßstabsgetreue Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
- Amtlicher Lageplan mit Einzeichnung der Fasssauna
- Baubeschreibung mit Angaben zur Bauweise, Nutzung und Beheizung
- Nachweis der Grundstücksgrenzen und Abstandsflächen
- Nachweise zu Brandschutz (insbesondere bei Holzofen) und ggf. Schallschutz
- Technische Nachweise, z.B. Zulassungen für den Ofen und Schornstein
- Bauantrag einreichen
Reichen Sie den vollständigen Bauantrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Achten Sie darauf, alle Formulare korrekt auszufüllen und die erforderlichen Gebühren zu entrichten. In vielen Bundesländern dürfen Bauanträge nur von qualifizierten Fachleuten eingereicht werden. - Prüfung durch die Behörde und Rückfragen
Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Einhaltung aller Vorschriften. Es kann zu Rückfragen oder Nachforderungen weiterer Unterlagen kommen. Antworten Sie zügig und vollständig, um Verzögerungen zu vermeiden. - Genehmigung oder Ablehnung
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Baugenehmigung. Erst dann dürfen Sie mit dem Bau Ihrer Fasssauna beginnen, bzw. diese aufstellen lassen. Im Falle einer Ablehnung können Sie den Antrag überarbeiten oder Widerspruch einlegen.
Tipp: Auch wenn Ihre Fasssauna genehmigungsfrei ist, sollten Sie alle relevanten Vorschriften (Abstände, Brandschutz, Nachbarschaftsrecht) beachten und im Zweifel immer das Gespräch mit der Behörde suchen. So vermeiden Sie spätere Konflikte und können Ihr Sauna-Projekt entspannt realisieren.
Häufige Fehler, Stolpersteine und Ablehnungsgründe bei Fasssaunen (Checkliste)
Auch beim Bau einer Fasssauna gibt es zahlreiche Fallstricke, die zu Verzögerungen, Mehrkosten oder sogar zur Ablehnung des Bauantrags führen können. Wer sich nicht frühzeitig und umfassend informiert, riskiert unnötige Probleme. Im Folgenden finden Sie die typischen Ablehnungsgründe und bewährte Tipps zur Vermeidung von Schwierigkeiten – speziell für Fasssaunen.
- Verstoß gegen Abstandsflächen: Der vorgeschriebene Mindestabstand zum Nachbargrundstück (meist 3 Meter) wird häufig unterschätzt oder nicht korrekt eingehalten. Dies ist einer der häufigsten Gründe für die Ablehnung eines Bauantrags.
- Unzureichende oder fehlerhafte Unterlagen: Fehlende Bauzeichnungen, unvollständige Lagepläne oder eine unklare Baubeschreibung führen oft dazu, dass Anträge nicht bearbeitet oder abgelehnt werden.
- Nichtbeachtung des Bebauungsplans: Die geplante Fasssauna entspricht nicht den Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans, etwa hinsichtlich Größe, Form oder zulässiger Nutzung.
- Verstoß gegen Brandschutzvorgaben: Besonders bei Fasssaunen mit Holzofen werden Brandschutzauflagen nicht erfüllt, zum Beispiel durch fehlende Nachweise oder zu geringe Abstände zu brennbaren Materialien.
- Fehlende Genehmigung für Feuerstätten: Wird ein Holzofen ohne Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger eingebaut, kann dies zur Ablehnung des Antrags oder zu einer nachträglichen Nutzungsuntersagung führen.
- Unklare Nutzung: Wenn aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, ob Aufenthaltsräume, Ruhezonen oder andere genehmigungspflichtige Nutzungen geplant sind, kann dies den Antrag verzögern oder verhindern.
- Verstoß gegen Natur- oder Denkmalschutz: Liegt das Grundstück in einem geschützten Bereich, sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich. Werden diese nicht eingeholt, droht die Ablehnung.
Tipp:
Informieren Sie sich bereits vor dem Kauf Ihrer Fasssauna umfassend über die Voraussetzungen einer Baugenehmigung. Klären Sie alle Fragen möglichst frühzeitig mit dem zuständigen Bauamt und achten Sie auf vollständige und korrekte Unterlagen. So vermeiden Sie typische Fehler und bringen Ihr Sauna-Projekt sicher und zügig ans Ziel.